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   BVerwG, 04.06.1982 - 8 C 97.81   

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BVerwG, 04.06.1982 - 8 C 97.81 (https://dejure.org/1982,1116)
BVerwG, Entscheidung vom 04.06.1982 - 8 C 97.81 (https://dejure.org/1982,1116)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Juni 1982 - 8 C 97.81 (https://dejure.org/1982,1116)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zurückstellung vom Zivildienst - Unzumutbare Härte - Einberufungswunsch

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)

  • BVerwG, 23.03.1984 - 8 C 72.82

    Wehrpflicht - Zurückstellung - Dissertation - Unzumutbare Härte

    Im Rahmen der Prüfung, ob sich der Kläger gegenüber der Einberufung auf einen Zurückstellungsgrund berufen kann, geht das Verwaltungsgericht zutreffend davon aus, daß die Zurückstellung entsprechend dem Begehren des Klägers über die Vollendung des 28. Lebensjahres hinaus nach § 12 Abs. 6 Satz 2 WPflG nur gerechtfertigt ist, wenn dis Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde (vgl. Urteile vom 14. November 1973 - BVerwG VIII C 203.72 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 78 S. 172 und vom 30. Mai 1978 - BVerwG 8 C 10.77 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 121 S. 103 sowie Beschluß vom 25. August 1983 - BVerwG 8 CB 90.82 - amtl. Umdruck S. 5; zum Zivildienstrecht: Urteil vom 4. Juni 1982 - BVerwG 8 C 97.81 - Buchholz 448.11 § 13 ZDG Nr. 2 S. 1 ).

    § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG scheidet im vorliegenden Fall jedoch deshalb aus, weil der mit der wehrdienstbedingten Unterbrechung des (Zweit-)Studiums verbundene Verlust eines Teils des Wissensstoffes keine unzumutbare Härte bedeutet (vgl. Urteil vom 4. Juni 1982, a.a.O. S. 3).

    Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 26. November 1980 - BVerwG 8 C 92.79 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 139 S. 152 ; zum Zivildienstrecht: Urteil vom 4. Juni 1982, a.a.O. S. 3, jeweils m.weit.Nachw.) nehmen die angefochtenen Urteile zutreffend an, daß die in den Fällen des § 12 Abs. 6 WPflG für eine Zurückstellung vom Wehrdienst vorausgesetzte unzumutbare Härte gegenüber der in § 12 Abs. 4, WPflG genannten besonderen Härte eine Steigerung sowohl dem Grade als auch den Anforderungen an ihre Vermeidbarkeit nach bedeutet und daß bei der Beurteilung der Frage, wie es zu dem gegebenen Härtefall gekommen ist, nichts zu Lasten des Klägers daraus herzuleiten ist, daß dieser eine zur Doktorarbeit erweiterungsfähige Diplomarbeit übernommen hat.

  • BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 78.80

    Zurückstellung eines Zivildienstpflichtigen - Altersgrenze - Heranziehung zum

    Eine unzumutbare Härte liegt nicht schon darin, daß die Einberufung einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt (hier: Studium) unterbricht (wie Urteil vom 4. Juni 1982 - BVerwG 8 C 97.81 -).

    Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß in den Fällen, in denen Wehrpflichtige oder Zivildienstpflichtige über die für die Heranziehung zum Grundwehrdienst oder Zivildienst geltenden Altersgrenzen hinaus zurückgestellt werden wollen oder in denen nur eine solche Zurückstellung in ihrem Interesse liegt, eine Zurückstellung nach den inhaltsgleichen Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes nur erfolgen kann, wenn die Heranziehung des Dienstpflichtigen eine unzumutbare Härte bedeuten würde; das Vorliegen einer besonderen Härte genügt für eine Zurückstellung über die Vollendung des 28. Lebensjahres hinaus nicht (vgl. Urteile vom 14. November 1973 - BVerwG VIII C 203.72 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 78 S. 172 [175], vom 30. Mai 1978 - BVerwG 8 C 10.77 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 121 S. 103 [105], vom 18. Februar 1976 - BVerwG VIII C 66.74 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 1 S. 1 [2] und vom 4. Juni 1982 - BVerwG 8 C 97.81 - n.v. [amtlicher Umdruck S. 6 f.]).

    Eine solche Zurückstellung ist daher nur in besonderen Ausnahmefällen gerechtfertigt (vgl. zum Wehrpflichtrecht: BVerwG, Urteil vom 26. November 1980 - BVerwG 8 C 92.79 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 139 S. 152 [153] mit weiteren Nachweisen; zum Zivildienstrecht: Urteil vom 4. Juni 1982 - BVerwG 8 C 97.81 - [amtlicher Umdruck S. 7]).

  • BVerwG, 17.10.1997 - 8 C 6.97

    Befreiung vom Wehrdienst wegen Unentbehrlichkeit im eigenen Betrieb

    Eine Zurückstellung darf deshalb nur unter dieser Voraussetzung erfolgen; das Vorliegen einer besonderen Härte genügt nicht mehr (vgl. Urteile vom 4. Juni 1982 - BVerwG 8 C 97.81 - Buchholz 448.11 § 13 ZDG Nr. 2 S. 1 (2 f.) m.w.N. und vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 78.80 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 19 S. 22 (n.L.)).

    Da eine Zurückstellung über die Vollendung des 28. Lebensjahres hinaus nicht zu einer bloßen zeitlichen Verschiebung der Grundwehrdienstleistung, sondern zur völligen Freistellung vom Grundwehrdienst führt, ist sie nur in besonderen Ausnahmefällen gerechtfertigt (vgl. Urteile vom 26. November 1980 - BVerwG 8 C 92.79 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 139 S. 152 (153) m.w.N. und vom 4. Juni 1982, a.a.O. S. 3).

  • BVerwG, 25.08.1983 - 8 CB 90.82

    Weitgehende Förderung eines neben einem Erststudium betriebenen Zweitstudiums -

    Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 24. September 1975 - BVerwG VIII C 40.73 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 104 S. 48 [50] = BVerwGE 49, 193) geht das angefochtene Urteil davon aus, daß es einer Interessenabwägung bedarf, und nimmt zutreffend an, daß die wehrdienstbedingte Unterbrechung des Studiums und der damit verbundene Verlust eines Teils des Wissensstoffs keine unzumutbare, die weitere Zurückstellung vom Wehrdienst rechtfertigende Härte begründen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1982 - BVerwG 8 C 97.81 - Buchholz 448.11 § 13 ZDG Nr. 2 S. 1 [3]).

    Die Beschwerde verkennt, daß der Kläger nach § 12 Abs. 6 Satz 2 WPflG über die Vollendung des 28. Lebensjahres hinaus - womit ihm im Hinblick auf den Abschluß seines rechtswissenschaftlichen Studiums allein gedient ist - nur dann zurückgestellt werden kann, wenn seine Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. November 1973 - BVerwG VIII C 203.72 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 78 S. 172 [175] und vom 30. Mai 1978 - BVerwG 8 C 10.77 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 121 S. 103 [105]; zum Zivildienstrecht: Urteil vom 4. Juni 1982, a.a.O.).

  • BVerwG, 18.07.1990 - 8 B 32.90

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Die Länge seiner Ausbildung hat der Kläger selbst zu vertreten (Urteil vom 4. Juni 1982 - BVerwG 8 C 97.81 - Buchholz 448.11 § 13 ZDG Nr. 2 S. 1 ).

    Der mit der Einberufung zum Wehrdienst verbundene Zeitverlust trifft alle Dienstpflichtigen gleichermaßen, so daß auch die vom Kläger behauptete Verschlechterung seiner Berufschancen keine unzumutbare Härte begründen kann (vgl. Urteil vom 4. Juni 1982, a.a.O.).

  • BVerwG, 16.12.1985 - 8 B 167.85

    Verfahrensrügen in Wehrpflichtsachen - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

    Auf der Grundlage dieser Tatsachenfeststellungen entspricht die Annahme des Verwaltungsgerichts, der mit einer Unterbrechung des weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts durch die Einberufung des Klägers zum Grundwehrdienst verbundene Zeit- und Wissensverlust stelle noch keine die Zurückstellung des Klägers vom Wehrdienst über die Vollendung des 28. Lebensjahres hinaus rechtfertigende unzumutbare Härte (vgl. § 12 Abs. 6 WPflG) dar, der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteile vom 26. November 1970 - BVerwG VIII C 95.69 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 49 S. 74 und vom 4. Juni 1982 - BVerwG 8 C 97.81 - Buchholz 448.11 § 13 ZOG Nr. 2 S. 1 m.weit.Nachw.).

    Der erkennende Senat hat in Fällen, in denen Wehrpflichtige über die für die Heranziehung zum Grundwehrdienst geltende Altersgrenze von 28 Jahren (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 WPflG) hinaus vom Grundwehrdienst zurückgestellt werden wollen, betont, eine solche Zurückstellung könne nach § 12 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG nur erfolgen, wenn die Heranziehung des Wehrpflichtigen in einer über das Vorliegen nur einer besonderen Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG hinausgehenden Weise unzumutbar sei (vgl. etwa Urteile vom 14. November 1973 - BVerwG VIII C 203.72 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 78 S. 172 und vom 4. Juni 1982, a.a.O. S. 3).

  • BVerwG, 01.10.1986 - 8 C 31.84

    Wehrpflicht - Zurückstellung über das 28. Lebensjahr hinaus - Unzumutbare Härte -

    Zutreffend nimmt das angefochtene Urteil einleitend an, daß es für das Vorliegen eines Zurückstellungsgrundes auf die Unzumutbarkeit der gegebenen Härte im Sinne des § 12 Abs. 6 Satz 2 WPflG ankommt, weil sich die durch das Examen begründete Härtelage zeitlich über die Vollendung über das 28. Lebensjahres des Klägers hinaus erstreckt (vgl. Urteil vom 4. Juni 1982 - BVerwG 8 C 97.81 - Buchholz 448.11 § 13 ZDG Nr. 2 S. 1 m.weit.Nachw.).
  • BVerwG, 25.05.1984 - 8 C 100.83

    Zivildienst - Einberufung - Zurückstellung

    Dementsprechend sind die an den Dienstpflichtigen zu stellenden Anforderungen wesentlich höher als beim Vorliegen einer besonderen Härte (vgl. Urteil vom 4. Juni 1982 - BVerwG 8 C 97.81 - Buchholz 448.11 § 13 ZDG Nr. 2 S. 1 [3] m.weit.Nachw.).
  • BVerwG, 25.06.1985 - 8 C 56.83

    Wehrpflicht - Zurückstellung - Unentbehrlichkeit - Gewerblicher Betrieb -

    Der Senat hält es für angezeigt, für das weitere Verfahren auf folgendes hinzuweisen: Richtig geht das angefochtene Urteil davon aus, daß es nach § 12 Abs. 6 Satz 2 WPflG auf die Unzumutbarkeit der gegegebenen Härte ankomme, weil der Kläger über die Vollendung des 28. Lebensjahres hinaus zurückgestellt werden will (vgl. etwa Urteil vom 4. Juni 1982 - BVerwG 8 C 97.81 - Buchholz 448.11 § 13 ZDG Nr. 2 S. 1 ).
  • BVerwG, 03.07.1987 - 8 C 75.85

    Einberufung zum Zivildienst - Unzumutbare Härte - Berufschance - Akademische

    Damit weicht das angefochtene Urteil von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 1982 - BVerwG 8 C 97.81 - (Buchholz 448.11 § 13 ZDG Nr. 2 S. 1 ) und vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 78.80 - (amtl. Umdruck S. 6, insoweit nicht in Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 19 S. 22 abgedruckt) ab (vgl. § 137 Abs. 3 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
  • BVerwG, 04.07.1984 - 8 C 2.83

    Nichtehelichkeit - Zurückstellung vom Zivildienst wegen Versorgung eines

  • BVerwG, 20.09.1982 - 8 C 78.82

    Zurückstellung vom Wehrdienst wegen unzumutbarer Härte - Erteilung einer

  • BVerwG, 03.06.1988 - 8 B 66.88

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Zurückstellung vom

  • BVerwG, 07.12.1982 - 8 C 11.82

    Kostenentscheidung nach Erklärung des Rechtsstreits in der Hauptsache für

  • BVerwG, 13.07.1990 - 8 B 78.90

    Freistellung des Wehrdienstpflichtigen - Einberufung zum Zivildienst als

  • BVerwG, 20.11.1986 - 8 CB 75.85

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Wehrdienstbedingte bzw.

  • BVerwG, 05.07.1983 - 8 B 67.83

    Einziehung eines mitten im Examen stehenden Wehrpflichtigen zur Bundeswehr -

  • BVerwG, 27.10.1982 - 8 B 19.82

    Zurückstellung vom Zivildienst bis zum Studienabschluss auf Grund unzumutbarer

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